Teilnahmebedingungen

Teilnahmeberechtigt an der Registrierung sind Amateure, die Mitglieder eines dem DGV, oder einem anderen nationalen Golfverband angeschlossenen Golfclubs sind.

Die Teilnehmer sind damit einverstanden, dass alle Turnierergebnisse im Internet auf der Homepage des Mercedes-Benz After Work Golf Cup veröffentlicht werden.

Das Sekretariat des Mercedes-Benz After Work Golf Cup ist berechtigt, per Brief, Fax oder Mail über Ereignisse im Zusammenhang mit der Turnierserie zu unterrichten.

Beim Mercedes-Benz After Work Golf Cup gilt für die Brutto-/Netto-Ranglistenpreise grundsätzlich der Doppelgewinn-Ausschluss nach dem Prinzip: „Netto vor Brutto“. In den Ranglisten rücken dementsprechend die nachfolgenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf. In den Ranglisten werden nur Turnierergebnisse innerhalb des offiziellen Serienzeitraums berücksichtigt (siehe Ranglisten).

Mitarbeiter der W&L Internationale Golf AG, der Mercedes-Benz AG und ihrer teilnehmenden Vertriebspartner, der Motocaddy EMEA GmbH, der Global Communication Experts GmbH, der GOLF TIME Tours GmbH und der campo sports GmbH sind nicht gewinnberechtigt. Die Preise sind nicht übertragbar, sie werden nicht in bar ausgezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Teilnahmebedingungen an Verlosungen:

Für alle Verlosungen von Preisen im Rahmen des Mercedes-Benz After Work Golf Cup ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Barauszahlung von Gewinnen ist nicht möglich. Ein eventueller Gewinn kann nicht übertragen, aufgeschoben oder eingetauscht werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Gewinner liegt im Ermessen der W&L Internationale Golf AG.

Zur Teilnahme an den Verlosungen berechtigt sind alle registrierten Teilnehmer des Mercedes-Benz After Work Golf Cup, die in dem jeweiligen Verlosungszeitraum an einem Turnier im Rahmen der Serie teilgenommen haben.

Es besteht kein Anspruch auf Identität zwischen dem in der Verlosung gezeigten und dem tatsächlichen Gewinn.

Die W&L Internationale Golf AG behält sich im Einzelfall das Recht vor, den ausgelobten Gewinn durch einen Gewinn, der gegenüber dem ausgelobten Gewinn gleichwertig oder höherwertig ist, zu ersetzen (sog. Ersatzgewinn). Das bedeutet, dass der Ersatzgewinn nur dem Wert nach dem ausgelobten Gewinn zumindest entsprechen muss. Bei dem Ersatzgewinn kann es sich allerdings auch um eine ähnliche Ware (z.B. ein anderes Modell desselben KFZ-Herstellers) oder Dienstleistung handeln.